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Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

Wenn Sie eine ambulant betreute Wohngruppe gründen möchten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind können Sie im Artikel „Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen“ nachlesen. Neben diesen zusätzlichen Leistungen können Sie auch eine Anschubfinanzierung in Höhe von 2.500 Euro je pflegebedürftiger Person beantragen, um die Wohnung altersgerecht um barrierefrei umzugestalten. Allerdings beläuft sich der Maximalbetrag auf 10.000 Euro, auch wenn mehr Personen zusammenwohnen. Die Kosten werden auf die Personenzahl aufgeteilt und von der jeweiligen Pflegekasse getragen. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Umgestaltungsmaßnahme kann im Übrigen bereits vor der Gründung der Wohngemeinschaft und dem Einzug erfolgen.

Beantragung

Sie stellen bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. In der Regel halten diese bereits entsprechende Vordrucke bereit. Beachten Sie, dass Sie den Antrag binnen eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung stellen müssen.

Achtung

 


Quelle:
1Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) (§45e)
– Soziale Pflegeversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) m.W.v. 01.01.2015 bzw. 23.07.2015

Verfasst von Peggy Zimmermann am 1. September 2015. Geändert am 19. November 2017

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