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Kombinationsleistungen

Relief an der Nürnberger Waage zeigt einen Mann der eine Waage bedient, welche einen Ballen Stroh gegen Gewicht aufwiegt Unter diesem Begriff wird einfach zusammengefasst, wenn eine Person ihren Leistungsanspruch aus Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert. In welchem Verhältnis die Leistungen kombiniert werden, obliegt der Entscheidung des Betroffenen. Allerdings darf die getroffene Wahl frühstens nach sechs Monaten geändert werden.1

Die folgenden Beispiele verdeutlichen das Prozedere:

Beispiel 1:

Ein Versicherter hat die Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen. Demnach hat er Anspruch auf 689 Euro Sachleistungen oder 316 Euro Pflegegeld. Die Person benötigt aber nur wenig professionelle Hilfe. Hierfür wird ein ambulanter Pflegedienst engagiert. Die Kosten belaufen sich bspw. auf 137,80 Euro und beanspruchen somit 20% des Sachleistungsbudgets. Das heißt, vom Pflegegeldbudget dürfen noch 80% in Anspruch genommen werden. Dies wären 252,80 Euro.

⇒Insgesamt würde der Versicherte somit 390,60 Euro an Leistungen abrufen.

Beispiel 2:

Ein Versicherter hat die Pflegestufe 5 zugesprochen bekommen. Die ihm zustehenden Sachleistungen beziffern sich auf 1.995 Euro. Da er fast ausschließlich vom ambulanten Pflegedienst betreut wird, wird der Bereich zu 90 % ausgeschöpft, also 1750,50 Euro. 10 % nimmt er vom Pflegegeld in Anspruch. Bei 901 Euro sind das 90,10 Euro. Hiervon bezahlt er den Nachbarn, der für ihn die Treppenreinigung des Hausflures übernimmt und ihn öfters zum Skattreff fährt.

⇒Insgesamt würde der Versicherte somit 1885,60 Euro an Leistungen abrufen.

Beantragung

Sie stellen bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegeleistung. In diesem können Sie normalerweise auch eine Änderung beantragen. In der Regel halten die Versicherungen bereits entsprechende Vordrucke bereit. Viele bieten diese auch online direkt zum Download an. Die Anträge einiger Pflegekassen finden Sie unter der Rubrik Formulare und Anträge.


Quelle:
1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) (§38)
– Soziale Pflegeversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) m.W.v. 01.01.2015 bzw. 23.07.2015.
Bild: Peggy Zimmermann (22.09.2015), ohne Titel II

Verfasst von Peggy Zimmermann am 9. August 2015. Geändert am 19. November 2017

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