Kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Pflege
Wenn Sie Arbeitnehmer, Auszubildender oder in Heimarbeit Beschäftiger sind, können Sie sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.
Zur Entgeltfortzahlung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder gesetzliche Vorschriften dies verlangen.1
Alternativ erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld, es sei denn, Sie erhalten Kranken- oder Verletztengeld aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls Ihres Kindes. Die Höhe richtet sich nach der Höhe dem Krankengeld bei Erkranken des Kindes. Dieser Anspruch ist ggf. aufzuteilen, wenn sich mehrere Personen um die Organisation der Pflege des Betroffenen kümmern.
Über Ihren Leistungsbezug des Pflegeunterstützungsgeldes müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die Bescheinigung erhalten Sie von der Versicherung.
Ihre Beiträge zur Kranken-, Arbeits- und Rentenversicherung teilen Sie sich mit der Versicherung. Darüber hinaus können Sie auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung) geltend machen, sollten Sie privat, bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sein. Ebenso können auf Antrag Beiträge zur berufsständigen Versorgungseinrichtung übernommen werden, sollten Sie durch eine Mitgliedschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
Im Übrigen haben private Landwirte statt Pflegeunterstützungsgeld einen Anspruch auf Betriebshilfe, um die Versorgung des Hofes aufrechtzuerhalten.2
Beantragung
Möchten Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und ihm auf Verlangen ein Attest vorlegen, welches die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen bescheinigt.3
Diese Bescheinigung muss ene voraussichtlichen Pflegegrad und die Akutsituation belegen. Darüber hinaus muss bescheinigt werden, dass die Organisation der Pflege erforderlich ist. Beachten Sie, dass die Situation akut sein muss, d.h. nicht planbar war und keine Pflegeperson zur Verfügung steht. Arbeiten Sie nicht in einer 5-Tage-Woche, erfolgt die Umrechnung der zehn Tage entsprechend Ihrer Anwesenheit.4
Ist Ihr Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet (z.B. durch einen Tarifvertrag) stellen Sie bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld. In der Regel halten diese bereits entsprechende Vordrucke bereit. Dem Antrag fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung bei (s.o.).5 Bezüglich der Anträge Zuschüsse zur Krankenversicherung und Beiträge zur berufsständigen Versorgungseinrichtung informieren Sie sich ebenfalls bei Ihrer Pflegekasse.
Quellen:
4Arbeitskreis Beruf und Familie des Wirtschaftsverbandes u. Arbeitskreis Beruf und Familie des Wirtschaftsverbandes [Hrsg.] (2010): Informationsbroschüre zum neuen Pflegezeitgesetz.
2+5 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) (§44a) – Soziale Pflegeversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) m.W.v. 01.01.2015 bzw. 23.07.2015.
1+3 Pflegezeitgesetz (§§2,7) (Gesetz über die Pflegezeit) Artikel 3 des Gesetzes vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874), in Kraft getreten am 01.07.2008 geändert durch Gesetz vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) m.W.v. 01.01.2015).
Bild: Martin Saß (08.10.2015)
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