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Pflegeberatung

Wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Nachdem bei der Pflegeversicherung ein erster Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung eingegangen ist, hat diese Ihnen entweder  innerhalb von zwei Wochen  einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, welchen der Pflegebedürftige oder seine pflegenden Angehörigen innerhalb von zwei Wochen in den Ihnen genannten Beratungsstellen einlösen können.

Die Pflegeberatung hat den Zweck Sie  „bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind“  zu unterstützen. Die hierfür zuständigen Pflegeberater sind z.B. Pflegefachkräfte Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation.

In der Regel erfolgt die Beratung in sogenannten Pflegestützpunkten, doch wenn Sie möchten, kann die Beratung sowohl bei Ihnen zu Hause als auch in einer stationären Einrichtung stattfinden und Dritte (z.B. Ihren Ehepartner) mit einschließen. Neben den Pflegestützpunkten können auch andere Beratungsstellen mit dem Gutschein in Anspruch genommen werden, z.B. Wohlfahrtsverbände.

Wenn Sie eine Pflegeberatung aufsuchen, wird zunächst der individuelle Hilfebedarf analysiert und ein entsprechender Versorgungsplan ausgearbeitet. Dieser basiert auf dem Einvernehmen aller Beteiligten und bezieht z.B. medizinische, pflegerische und soziale Hilfen mit ein. Auf Grundlage dieses Versorgungsplanes werden die entsprechenden Maßnahmen veranlasst und ggf. die notwendigen Anträge bei den verschiedenen Leistungsträgern gestellt. Langfristig wird der Hilfebedarf beobachtet und unter Umständen an neue Situationen angepasst.

Pflichten der Pflegekasse

Die Pflegekasse hat die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung zu gewährleisten. Ferner hat die Pflegeversicherung Ihnen nach Antragseingang eine Vergleichsliste bzgl. der Leistungen und Vergütungen der, in Ihren Einzugsbereich zugelassenen, Pflegeeinrichtungen zu übermitteln. Weiterhin hat die Pflegeversicherung Sie über den nächsten Pflegestützpunkt sowie die Tatsache, dass die dortige Beratung unentgeltlich erfolgt, zu informieren, ebenso wie über anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote.1


Quellen:
1Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) (§§7,7a, 7b) – Soziale Pflegeversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) m.W.v. 01.01.2015 bzw. 23.07.2015.

Verfasst von Peggy Zimmermann am 5. September 2015. Geändert am 19. November 2017

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