Zinsloses Darlehen bei Pflege- und Familienpflegezeit
Die mit der Familienpflegezeit einhergehenden finanziellen Einbußen können durch ein zinsloses Darlehen abgefedert werden, welches vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt wird.
Auf Antrag werden monatliche Raten ausbezahlt. Die Höhe der Raten beträgt maximal die Hälfte Ihres fehlenden Nettogehaltes, jedoch mindestens 50 Euro. Bei einer kompletten Freistellung im Rahmen der Pflegezeit wird eine Arbeitszeit von 15 Stunden zugrunde gelegt. Wie hoch Ihr Anspruch ausfällt, können Sie hier errechnen.
Bevor Sie weitere Sozialleistungen beantragen, sind Sie sogar verpflichtet, vorher das Darlehen in Anspruch zu nehmen.Beantragen Sie darüber hinaus noch Sozialleistungen, werden die monatlichen Darlehensraten als Einkommen berücksichtigt. Der Darlehensanspruch erlischt, wenn die Pflege- oder Familienpflegezeit, die Pflegebedürftigkeit und/oder häusliche Pflege endet. Ebenso erlischt der Anspruch, wenn bei der Familienpflegezeit die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden unterschritten wird. Ausgenommen sind Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot.
Rückzahlung des Darlehens
Die Rückzahlungsphase beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit folgt, spätestens jedoch im 25. Monat nach Beginn der Förderung. Die Ratenhöhe sollte möglichst gleichbleibend sein. Das Darlehen sollte 48 Monate nach Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit getilgt sein.
Die Rückzahlung kann allerdings auf Antrag ausgesetzt werden, wenn Sie sich im Rückzahlungszeitraum noch in Pflege- oder Familienpflegezeit befinden. Ebenso kann das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das Darlehen auf Antrag stunden, sollte ein Härtefall vorliegen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Sie unverschuldet in finanzielle Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, über 180 Tage arbeitsunfähig sind oder ALG 2 beziehen.
Im Übrigen wird ein Viertel der Darlehensschuld erlassen, wenn Sie Ihren Angehörigen auch nach der Höchstdauer von 24 Monaten Familien- und/oder Pflegezeit weiterhin zu Hause pflegen und somit nach wie vor von der Arbeit freigestellt sind. Ein noch nicht fälliger Teil des Darlehens wird erlassen, sollten Sie bereits seit zwei Jahren Sozialhilfe beziehen.
Beantragung
Um das Darlehen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen. Dieser gilt rückwirkend zum Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt wurde. Ansonsten gilt er ab Antragsstellung.
Zusätzlich fügen Sie dem Antrag unter Angabe Ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit Ihre Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Freistellung und eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDKs, welche die Pflegebedürftigkeit belegt, bei. Darüber hinaus fügen Sie dem Antrag eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers hinzu, aus der entweder die Freistellung oder die reduzierte Arbeitszeitvereinbarung hervorgeht.1
Das Antragsformular finden Sie unter dem Reiter Formulare und Anträge.
Quellen:
1Familienpflegezeitgesetz (§§3,5,7,8) (Gesetz über die Familienpflegezeit) Artikel 1 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2564) (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462).
Bild: Peggy Zimmermann(04.09.2015), Ratenzahlung
Schreibe einen Kommentar