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Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Sie können auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen, sollten Sie privat, freiwillig oder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der Krankenversicherung der Landwirte, bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sein und sich in Pflegezeit befinden. Voraussetzung ist, dass Sie entweder vollständig von der Arbeit freigestellt sind, oder Ihre Arbeitszeit soweit reduziert wurde, dass Sie nur noch als geringfügig beschäftigt gelten. Die Höhe der Zuschüsse entspricht den tatsächlichen Beiträgen, maximal aber der Höhe der Mindestbeiträge eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben dem allgemeinen Beitragsatz wird der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag (gesetzlich Versicherte) oder der durchschnittliche Zusatzbeitrag zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind Sie während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung versichert.

Wenn Sie im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen, können Sie auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung geltend machen, sollten Sie privat, bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsentgelt, welches dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegt, 450 Euro nicht übersteigt. Die Höhe des Zuschusses entspricht den tatsächlichen Beiträgen, maximal aber 50 % des Beitrages eines Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben dem allgemeinen Beitragsatz wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag zugrunde gelegt. Ferner können auf Antrag Beiträge zur berufsständigen Versorgungseinrichtung übernommen werden, sollten Sie durch eine Mitgliedschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.1/2

Beantragung

Sie stellen bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (Pflegezeit) bzw. einen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung (Pflegeunterstützungsgeld). In der Regel halten diese bereits entsprechende Vordrucke bereit.


Quelle:
1Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) (§44a)
– Soziale Pflegeversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) m.W.v. 01.01.2015 bzw. 23.07.2015.
2Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) (§249c)– Gesetzliche Krankenversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft getreten am 01.01.1989, 01.01.1990 bzw. 01.01.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1368) m.W.v. 25.07.2015.

Verfasst von Peggy Zimmermann am 5. September 2015. Geändert am 19. November 2017

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