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Antrag auf Hilfe zur Pflege

Da die Pflegeversicherung auf dem Teilkaskoprinzip beruht, muss ein Teil der Pflege aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten werden. Die jeweilige Einkommensgrenze ist individuell und ergibt sich aus einem Grundbetrag, den Kosten für die Unterkunft sowie einem Familienzuschlag. Wird diese Grenze unterschritten, kann vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ gewährt werden. Voraussetzung ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Feststellung obliegt der Pflegekasse, an deren Entscheidung das Sozialamt gebunden ist.

Leistungen des Sozialamtes sind nachrangig, sollte die Leistung auch über andere Träger abrufbar sein. Hierzu zählen auch Kinder, welche die Kosten übernehmen können. In dem Fall gilt für Kinder ein Mindestselbstbehalt von 1.800 Euro und für den Ehepartner 1.440 Euro. Zusätzlich können weitere Aspekte, bspw. wenn Sie in einer eigenen Immobilie wohnen, das Schonvermögen erhöhen.2 Daher ist eine juristische Beratung zu empfehlen, da ein Fachmann alle Aspekte genau kennen und Sie zu Ihren Gunsten beraten sollte.

Hinweis

Quellen:
1Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch (XII) (§§61,62,66,84)– Sozialhilfe -Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), in Kraft getreten am 31.12.2003, 01.01.2004, 01.07.2004, 01.01.2005 bzw. 01.01.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2014 (BGBl. I S. 1618) m.W.v. 01.01.2015.
2Wenig, M. (2015): Pflege: Private Altersvorsorge begünstigt Schonvermögen für Elternunterhalt. Hg. v. Versicherungsbote Verlag UG. Online verfügbar unter http://www.versicherungsbote.de/id/4815338/Pflege-Schonvermoegen-Angehoerige-Unterhalt/, zuletzt aktualisiert am 16.03.2015, zuletzt geprüft am 10.09.2015.

Verfasst von Peggy Zimmermann am 10. September 2015. Geändert am 19. November 2017

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