Gesetzliche Betreuung/Betreuungsverfügung
Ein gesetzlicher Betreuer kann von dem Betroffenen selbst oder von einem Dritten beantragt werden (nur wenn die Person den eigenen Willen nicht mehr äußern kann) und wird zunächst vorläufig für ein halbes Jahr bestellt.
Wird nach dieser Zeit festgestellt, dass eine endgültige Betreuung notwendig ist, wird diese weitergeführt und alle sieben Jahre vom Betreuungsgericht geprüft. Die Betreuung wird aufgehoben, wenn der Grund der Betreuung entfällt oder wenn der Betroffene oder der Betreuer einen entsprechenden Antrag stellt. Im letzteren Fall erfolgt eine Prüfung des Falls durch das Betreuungsgericht.
Da das Gericht verpflichtet ist, die Wünsche des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen1, empfiehlt es sich eine Betreuungsverfügung zu verfassen. In dieser wird festgehalten, welche Personen als Betreuer eingesetzt oder welche auf keinen Fall berufen werden dürfen. Außerdem kann festgelegt werden welche Wünsche oder Gewohnheiten berücksichtigt werden sollen, z. B. die ambulante Versorgung durch einen bestimmten Pflegedienst.2
Das Verfassen einer Betreuungsverfügung empfiehlt sich auch, wenn Sie schon eine Vorsorgevollmacht erteilt haben. In diesem Fall setzen Sie dieselbe Person in diese Verfügung ein, um im Falle, dass die Vorsorgevollmacht ungültig ist oder nicht alle relevanten Bereiche erfasst, im Betreuungsverfahren doch die von Ihnen gewünscht Person für Sie sorgen darf. Auch diese Vollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Nähere Erläuterungen sind im Artikel „Die Vorsorge-/Generalvollmacht” zu finden.3
Sollte der bestellte Betreuer der betroffenen Person nicht genehm sein, kann der Betreute eine Beschwerde einreichen. Ebenso können Angehörige und Dritte Beschwerde beim Betreuungsgericht einlegen, sollten sie mit der Arbeit des Betreuers unzufrieden sein. Solange keine Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde, kann der Betroffene trotz Betreuer weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen. Der Aufgabenbereich des Betreuers wird vom Betreuungsgericht festgelegt und im Betreuerausweis festgehalten. Diese Bereiche können sein: Behörden- und Ämtervertretung, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit und Vermögensverwaltung.
Einmal jährlich muss ein Jahresbericht vorgelegt werden.4
Die Kosten der gesetzlichen Betreuung ergeben sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Betreuers. Ehrenamtliche Betreuer erhalten jährlich max. 399€ Aufwandsentschädigung. Sollten Sie die Betreuung für Ihren Angehörigen übernehmen, müssen Sie den Anspruch beim Familiengericht geltend machen. Beachten Sie, dass der Anspruch nach 15 Monaten verfällt.5
Berufsbetreuer hingegen werden nach Stunden bezahlt. Der Stundensatz liegt, je nach Qualifikation, zwischen 27 und 44 Euro. Die zugesprochenen Stunden verringern sich mit der Länge der Betreuung. Beispielsweise betragen die Stunden in den ersten drei Monaten noch 5,5 Stunden, wohingegen ab dem zweiten Jahr nur noch 2,5 Stunden abgerechnet werden dürfen. Die Stundenzahlen sind auch abhängig von der Wohnsituation des Betroffenen.6 Die genaue Auflistung finden Sie in §5 VBVG.
Diese Kosten sind vom Betroffenen selbst zu zahlen, allerdings gilt ein Vermögens- und Einkommensfreibetrag. Sollten das Vermögen und das Einkommen unter den Freibeträgen liegen, übernimmt der Staat die Kosten, kann diese aber bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend machen, sollte zu einem späteren Zeitpunkt Vermögen hinzukommen (z. B. eine Erbschaft).
Die Kosten für das Gericht sind in der jeweiligen Kostenordnung zu finden. Hinzu kommen min. 200€ Gerichtsgebühren, die sich pro Kalenderjahr auf 10€ je angefangene 5000€ Vermögen beziehen. Diese Kosten müssen allerdings erst ab einem Vermögen von 25.000€ gezahlt werden. Näheres finden Sie im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz).7
Kurz zusammengefasst:
- Betreuungsverfügung ergänzend zur Vorsorgevollmacht
- Kostenlose Beratung beim Betreuungsamt
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Quellen:
5Bürgerliches Gesetzbuch (§1835a) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2015 (BGBl. I S. 610) m.W.v. 28.04.2015 bzw. 01.06.2015.
2Geckle, G.; Bonefeld, M. (2013): Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. 4. Aufl. aktu. u. überar. Bad Langensalza: Haufe; Haufe-Lexware.
7Gerichts- und Notarkostengesetz (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042) m.W.v. 04.07.2015.
3Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e. V. [Hrsg.] (o.J.): Erbrecht auf den Punkt gebracht. 7. Aufl.
4Schönhof, B. (2009): Das Betreuungsrecht. Hg. v. Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. (das Wichtigste-Informationsblätter).
1Schwarz, B. (o.J.): Gesetzliche Betreuung – Was heißt das? Das Betreuungsgesetz. Hg. v. Aktion Mensch e.V. Online verfügbar unter https://www.familienratgeber.de/recht/gesetzliche_betreuung.php, zuletzt geprüft am 14.07.2015.
6Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§§4,5) (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern)Artikel 8 des Gesetzes vom 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073), in Kraft getreten am 01.07.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) m.W.v. 01.09.2009.
Bild: Peggy Zimmermann(07.10.2015), Ohne Titel VII
Joachim Hussing meint
Ich bin echt dankbar, dass ich diesen Beitrag zum Thema rechtliche Betreuung gefunden habe. Mit meiner Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten. Ich denke, den Beitrag werde ich ihr mal schicken.