Pflegenaut

  • Start
  • Wissenswertes
    • Pflegewissenschaft (Studien)
    • das deutsche Gesundheitssystem
    • Pflege im Alltag
      • Zeit für mich
      • Alternative Pflegemaßnahmen
      • Hilfsmittel richtig anwenden
    • Leistungen
    • Recht
    • Betreuungs-/ Wohnformen
    • Lebensende
  • Formulare und Anträge
  • Hilfe vor Ort
  • Enzyklopädie
  • Poesie
  • Über mich
  • Kontakt
  • Projekt unterstützen

Der Terminservice

KAlenderAls gesetzlich versicherte Person können Sie die sogenannten Terminservicestellen nutzen, um einen Termin beim Facharzt zu erhalten. Dabei handelt es sich um Telefonhotlines, welche bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) angesiedelt sind. Jede KV hat, je nach Bundesland, Ihre eigene Hotline. Eine Übersicht aller Telefonnummern sowie die Angaben, wann diese erreichbar sind, finden Sie in diesem von mir erstellten Dokument.1

Welche Daten muss ich angeben?

  • Bestehen der Überweisung
  • Kontaktdaten des Versicherten
  • Überweisungsauftrag (Angabe zum erforderlichen Facharzt, Untersuchung etc.)
  • Angaben zur Dringlichkeit
  • Ggf. Hinweis auf eingeschränkte Mobilität des Versicherten2

Bis wann erhalte ich einen Termin?

Nachdem Sie eine Überweisung erhalten haben, rufen Sie bei der Hotline an. Innerhalb einer Woche erhalten Sie einen Terminvorschlag, welcher max. 4 Wochen in der Zukunft liegen darf.

Übrigens benötigen Sie für eine Terminvermittlung keine Überweisung, wenn Sie einen Augenarzt oder Gynäkologen aufsuchen möchten. Ist in der gegebenen Frist nicht möglich, Ihnen einen Termin anzubieten, erhalten Sie einen Termin in einem zugelassenen Krankenhaus.3

Wie weit darf die maximale Entfernung des Arztes betragen?

Grundsätzlich bezieht sich die angegebene Entfernung immer auf die Erreichbarkeit des Arztes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausgangspunkts ist stets der nächstgelegene Facharzt in Ihrer Nähe. Dabei ist zwischen allgemeiner fachärztlicher sowie spezialisierter und gesonderter fachärztlicher Versorgung zu unterscheiden.

allgemeine fachärztliche Versorgung: hierunter fallen Arztgruppen wie Chirurgen, Orthopäden, HNO-Ärzte usw. Die zumutbare Entfernung beträgt  30 Minuten .

spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung: hierunter fallen die Arztgruppen Radiologen, Anästhesisten, Kinder- und Jugendpsychiater und Fachinternisten (spezialisierte fachärztliche Versorgung) sowie Humangenetiker, Neurochirurgen, Nuklearmediziner usw. (gesonderte fachärztliche Versorgung).  Die zumutbare Entfernung beträgt  60 Minuten .

Was muss ich noch wissen?

Sie haben keinen Anspruch auf einen Termin bei Ihrem Wunscharzt. Für den Fall, dass Sie den angebotenen Termin nicht wahrnehmen können, erhalten Sie einen Ersatztermin, sofern Sie die Terminservicestelle unmittelbar nach dem ersten Kontakt informieren.4

Von der Terminvermittlung ausgeschlossen sind Termine für Vorsorge-/Routineuntersuchungen, Bagatellerkrankungen sowie zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen.5

Hinweis
Bagatellerkrankungen: Wartezeit von mehr als vier Wochen kann hingenommen werden, da keine Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand ohne Behandlung verschlechtert oder eine längere Verzögerung zu einer Beeinträchtigung des angestrebten Behandlungserfolges führt. Die Entscheidung liegt beim Arzt. Er muss auf der Überweisung die Dringlichkeit kenntlich machen. Zusätzlich fallen darunter verschiebbare Behandlungen, d. h. Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei medizinischen nicht akuten Erkrankungen sowie Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit

Haben Sie den Service schon genutzt? Falls ja, welche Erfahrungen haben Sie dabei gemacht? Und falls nein, warum nicht? Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion um sich mitzuteilen.


Quellen:
2+4Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband (2015): Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte-Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen.
1+3+5Sozialgesetzbuch (SGB)- Fünftes Buch (V) (§§28a, 29, 75)- Gesetzliche Krankenversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft getreten am 01.01.1989, 01.01.1990 bzw. 01.01.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424 m.W.v. 25.07.2015.

Verfasst von Peggy Zimmermann am 26. Januar 2016. Geändert am 13. Februar 2021

Alle Informationen bequem via Mail?

Kein Problem! Einfach in den Newsletter eintragen!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schlagwörter

alternative Pflege Betreuungsformen Bürokratie Demenz Ekel Hilfsmittel Inkontinenz Lebensende Leistungen MDK Pflegealltag Pflegeheim Poesie Prävention Recht Tod vorbeugende Maßnahmen Vorsorge Zeit für mich

Themenauswahl

  • Pflegewissenschaft (Studien)
  • Recht
  • Leistungen
  • Betreuungs-/Wohnformen
  • Alternative Pflegemaßnahmen
  • Lebensende
  • das deutsche Gesundheitssystem
  • Zeit für mich
  • Pflege im Alltag
  • Hilfsmittel richtig anwenden

Weitere Informationen

  • Kontakt
  • RSS Feed abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz

Social Media Accounts

  • Facebook
  • Instagram