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Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Nach einer stationären oder ambulanten Krankenhausbehandlung bzw. nach einer ambulanten Operation kann es passieren, dass Sie kurzzeitig pflegebedürftig sind und auf stationäre Pflege angewiesen sind. Daher besteht die Option, parallel zur Kurzzeitpflege im Rahmen der Pflegeversicherung, für maximal 4 Wochen Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit zu erhalten. Der Kostenübernahmebetrag beläuft sich auf 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass der Zustand der Pflegebedürftigkeit weniger als 6 Monate andauert und die Versorgung auch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (Überleitungspflege) nicht gewährleistet werden kann. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt im Übrigen stets § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI.1

Beantragung

Wenn Sie eine Einrichtung für die Versorgung gefunden haben, schließen Sie mit dieser einen Heimvertrag. Anschließend stellen Sie einen Antrag bei der Krankenversicherung. Erfragen Sie dort am besten telefonisch oder per Email, welches Antragsformular Sie ausfüllen müssen und wo Sie dieses erhalten. Beachten Sie, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten privat zu finanzieren sind.  Sollten Sie diesen Eigenanteil nicht selbst tragen können, empfiehlt es sich, zusätzlich den Antrag „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt zu stellen. Beachten Sie aber, dies rechtzeitig zu tun, denn eine rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich.


Quelle:
1Sozialgesetzbuch (SGB)- Fünftes Buch (V) (§39c)- Gesetzliche Krankenversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft getreten am 01.01.1989, 01.01.1990 bzw. 01.01.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1368) m.W.v. 25.07.2015.

Verfasst von Peggy Zimmermann am 31. Dezember 2015. Geändert am 30. April 2018

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