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Überleitungspflege und Haushaltshilfe

Nach einer stationären oder ambulanten Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Operation kann es passieren, dass Sie kurzzeitig pflegebedürftig sind und auf hauswirtschaftliche und/oder Grundpflege angewiesen sind. Wenn dieser Zustand weniger als 6 Monate andauert, besteht die Option im Rahmen der Überleitungspflege häusliche Krankenpflege in Anspruch zu nehmen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 4 Wochen und kann in Ausnahmefällen unter Hinzuziehung des MDK´s verlängert werden. Darüber hinaus können Sie bei Bedarf eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Die Bewilligungszeitraum beträgt 4 Wochen, wenn keine Kinder in Ihrem Haushalt leben und 26 Wochen, wenn Kinder unter 12 Jahren bei Ihnen leben. Die Inanspruchnahme ist jeweils unabhängig von einer möglichen Behandlungspflege. Ist eine ambulante Versorgung nicht möglich, besteht alternativ die Möglichkeit die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit zu nutzen.

Beantragung

Um die Leistung in Anspruch  zu nehmen, darf im Haushalt keine weitere Person leben, welche die Leistungen übernehmen könnte.  Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen Sie eine genehmigte Verordnung besitzen, mit welcher Sie einen zugelassenen häuslichen Pflegedienst Ihrer Wahl beauftragen.

Der von Ihnen zu errichtende Eigenanteil beträgt 10 Euro für die Verordnung sowie für maximal 28 Tage 10% der täglichen Kosten.1


Quellen:
1Sozialgesetzbuch (SGB)- Fünftes Buch (V) (§§37, 38, 61)
– Gesetzliche Krankenversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft getreten am 01.01.1989, 01.01.1990 bzw. 01.01.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1368) m.W.v. 25.07.2015.

 

Verfasst von Peggy Zimmermann am 31. Dezember 2015. Geändert am 13. Februar 2021

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